Mitgliedsantrag mit Satzung zum Download

§ 1 Name, Sitz und  Zielsetzung

  1. Der Verein Dorfgemeinschaft Alling der Freien Wähler ist eine Vereinigung parteipolitisch ungebundener Bürger, die sich zum Ziel gesetzt haben, auf die in der Gemeinde Alling zu betreibende Kommunalpolitik zum Besten der Bürgerschaft einzuwirken.
  2. Deshalb beteiligt sich die Dorfgemeinschaft Alling der Freien Wähler in der Gemeinde Alling an den Gemeinderatswahlen und Bürgermeisterwahlen in Wort und Schrift. Sie tritt insoweit als überparteiliche freie Wählergruppe im Sinne des Bayerischen Gemeindewahlgesetzes unter nachfolgendem Namen
    Dorfgemeinschaft Alling der Freien Wähler  auf.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck und Aufgabe des Vereins Dorfgemeinschaft Alling der Freien Wähler bestehen darin, den Bürgern der Gemeinde Alling eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und darüber mitzubestimmen.
  2. Zur Verwirklichung der politischen Mitarbeit sind bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten zu benennen und zu fördern, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, daß sie als Parteifreie allein ihrem Gewissen verantwortlich sind und sachgerecht zum Wohle der Gemeinde Alling und deren Bürger entscheiden.
  3. Der Verein Dorfgemeinschaft Alling der Freien Wähler kann einer überörtlichen gleich gesinnten Vereinigung beitreten, vorausgesetzt, 2/3 der anwesenden Mitglieder stimmen zu. Mit Beitritt eines Mitglieds zur Dorfgemeinschaft Alling der Freien Wähler erklärt die/der Beitretende zugleich seine Zustimmung zur Mitgliedschaft in einer überörtlichen, gleich gesinnten Vereinigung, sofern der/die Beitretende einer solchen Mitgliedschaft nicht ausdrücklich widerspricht. Die Dorfgemeinschaft Alling der Freien Wähler übernimmt für die zustimmenden Mitglieder bis auf weiteres die fälligen Mitgliedsbeiträge an die überörtliche, gleich gesinnte Vereinigung.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Eintritt in die Dorfgemeinschaft Alling der Freien Wähler erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und setzt Volljährigkeit sowie weiter voraus, daß der Eintretende
    keiner anderen politischen Gruppierung oder Partei als Mitglied angehört.
    Die Mitgliedschaft wird mit der Bestätigung durch den Vorstand wirksam. Jedem Mitglied ist der Austritt aus dem Verein freigestellt; er ist durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand ( § 6 ) vorzunehmen und wird mit Zugang wirksam.
  2. Die Vorstandschaft kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die in §§ 1, 2 aufgeführten Grundsätze verstößt oder einer anderen politischen Gruppierung oder Partei beitritt. Der Ausschluß hat schriftlich zu erfolgen und wird mit Zugang wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich verlangen, daß über den Ausschluß die Mitgliederversammlung entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, zu der die Mitglieder des Vereins durch den Vorstand 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung in einer nach §§ 126 ff BGB zulässigen Form einzuladen sind.
  2. Eine Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft unverzüglich einzuberufen, wenn der Bestand der Dorfgemeinschaft Alling der Freien Wähler gefährdet ist oder dessen Zielsetzung und Zweck geändert werden sollen. Sie ist ferner binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
  1. Zur Beschlußfähigkeit genügt die Anwesenheit von mindestens 10 Mitgliedern, zur Beschlußfassung die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit geheime Abstimmung ( § 8 Satz 2, und § 12 Abs. 2 bleiben unberührt.)
  2. Über die gefaßten Beschlüsse ist eine von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, was voraussetzt, daß die Unterzeichnenden an der Versammlung teilgenommen haben.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren einen Revisor, der jährlich die Kassenprüfung ( § 9 ) vornimmt und der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten haben. Sie entscheidet über die Entlastung der Vorstandschaft und über die des Schatzmeisters (§ 9) nach Anhörung der Revisoren ( § 7 Abs. 5 Satz 1 ).

§ 6 Vorstandschaft

Die ehrenamtliche Vorstandschaft des Vereins besteht aus dem:

  • 1. Vorsitzenden
  • 2 Stellvertretern (untereinander gleichberechtigt)
  • Schatzmeister
  • Schriftführer
  • sowie 2 weiteren Vorstandsmitgliedern

ferner können Beisitzer beigestellt werden.

§ 7 Vertretungsbefugnis der Vorstandschaft

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und die stellvertretenden Vorsitzenden, die im Rahmen der Einzelvertretungsbefugnis den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor.

§ 8 Wahl der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung (§ 7 ) auf jeweils drei Jahre gewählt. Die Wahl ist schriftlich und geheim. Auf Antrag kann die Wahl auch offen vorgenommen werden, es sei denn, daß auch nur ein anwesendes Mitglied widerspricht oder über mehr als nur einen Kandidaten abzustimmen ist.

§ 9 Beiträge

Der Verein erhebt zur Deckung seines finanziellen Aufwandes und zur Verwirklichung seiner Zielsetzungen keinen Mitgliedsbeitrag. Er finanziert sich ausschließlich aus Spenden.

§ 10 Aufgaben des Schatzmeisters

Der Schatzmeister hat über die laufenden Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen und mindestens einmal jährlich in einer Mitgliederversammlung darüber Rechnung zu legen.

§ 11 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderung sind auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen. Über sie ist mit einer Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zu beschließen. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen; verlangt auch nur ein Mitglied geheime  Abstimmung, ist diesem Antrag zu folgen.

§ 12 Auflösung

  1. Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so bedarf es dazu einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder unter der weiteren Voraussetzung, daß die Mitglieder der Dorfgemeinschaft Alling der Freien Wähler  bei der Einladung, die abweichend von § 5 Abs. 1 vier Wochen vorher erfolgen muß, auf den Tagesordnungspunkt „Auflösung“ ausdrücklich hingewiesen worden sind. Die Einladung hat mitPostzustellungsurkunde zu erfolgen.
  2. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt sein gesamtes Vermögen einer gemeindlichen, gemeinnützigen Einrichtung zu. Im übrigen finden die §§ 41 bis 53 BGB über die Liquidation von Vereinen entsprechende Anwendung.

Alling,den 07.05.2001, geändert 14.11.2005, 30.04.2007, 15.04.2013 und 03.04.2017